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von Alexander Nehls

Rundschreiben des VSA-Lehrstabs zur Regel 4

In einem Rundschreiben an alle VSA-Schiedsrichterinnen und VSA-Schiedsrichter nimmt der VSA-Lehrstab Stellung zu einem aktuellen Fall bzgl. „Regel 4 - Ausrüstung der Spieler“
 
Lieber Schiedsrichterinnen, lieber Schiedsrichter,
aus gegebenem Anlass (Sportgerichtsverhandlung anlässlich des Spieles Blau-Weiß 96 Schenefeld - Teutonia 05) erinnern wir an die wesentlichen Bestimmungen der Regel 4 und deren Auslegung.

Andere Ausrüstungsgegenstände als die Grundausrüstung (Hemd, Hose, Strümpfe, Schienbeinschützer und Schuhe) sind nur zulässig, sofern sie einzig den Spieler schützen sollen und weder den Spieler selbst noch andere Spieler gefährden. Das setzt voraus, dass sämtliche Zusatzkleidung und Ausrüstungsgegenstände vom Schiedsrichter geprüft und nicht für gefährlich erklärt werden. Das Tragen von Schmuck (Halsketten, Ringe, Armbänder, Ohrringe, Leder- und Gummibänder usw. ist generell nicht erlaubt. Sämtliche Schmuckstücke sind zu entfernen. Das Abdecken von Schmuck mit Klebeband ist untersagt. Die Regel 4 differenziert den Begriff Schmuck nicht.

Insofern ist es unerheblich, ob es sich um ein "offen" getragenes Schmuckstück (z.B. Ohrring) oder ein Implantat (z.B. Flash Tunnel) handelt. Nur der Schiedsrichter hat zu entscheiden, welche Gegenstände oder deren Beschaffenheit eine Gefahr für den Spieler bzw. die Gegenspieler darstellen.

Bei der Entscheidung, den Spieler bei o.g. Spiel wegen eines abgeklebten permanenten Ohrloches nicht zuzulassen, hat der Schiedsrichter im Sinne der Regel 4 und somit korrekt gehandelt. -
Der Lehrstab im VSA

Quelle: www.hfv.de

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